Rechtsantragstelle / Beratungshilfe
Rechtsantragstelle
Zur Antragsaufnahme wird um telefonische Terminvereinbarung über die Zentrale, Tel: 05361/846 - 0 gebeten, da es innerhalb der Öffnungszeiten zu erheblichen Wartezeiten kommen kann.
Die Rechtsantragstelle steht jedem offen, der in einem amtsgerichtlichen Verfahren (z.B. Geldforderungen bis 5.000,00 EUR, Mietprozesse, Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz) einen formgerechten Antrag stellen möchte. Ausgenommen sind Anträge, für die ein Anwaltszwang besteht (z.B. Anträge auf Ehescheidung).
Bitte beachten Sie:
1.
Die Rechtsantragstelle darf nur Ihren Antrag protokollieren, Sie aber nicht rechtlich beraten. Sie müssen konkrete Vorstellungen haben, welchen Antrag Sie stellen wollen. Die Rechtsantragstelle darf Ihnen keinerlei Auskünfte darüber geben, ob ein Prozess Aussicht auf Erfolg bietet.
2.
Bringen Sie bitte alle Unterlagen mit, die nach Ihrer Einschätzung für den Prozess von Bedeutung sein können. Besonders wichtig sind gerichtliche Aktenzeichen, frühere Urteile, Gerichtsprotokolle, vorhandene Verträge und Nachweise über Ihr derzeitiges Einkommen ( z.B. Verdienstbescheinigung, Bescheide der Agentur für Arbeit).
Beratungshilfe
In der Rechtsantragstelle bekommen Bürger mit geringem Einkommen einen "Berechtigungsschein", mit dem sie zu einem Rechtsanwalt ihrer Wahl gehen können, damit dieser ihnen rechtlichen Rat erteilt.
Der Berechtigungsschein kann nur erteilt werden, wenn der Anwalt noch nicht für Sie tätig geworden ist, d.h. Sie noch nicht beraten bzw. noch kein Schreiben für Sie gefertigt hat.
Der Rechtsanwalt kann für seine anschließende außergerichtliche Tätigkeit 15,00 EUR zuzüglich der Mehrwertsteuer verlangen.
Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind Gehalts- und Lohnbescheinigungen, Bescheide der Agentur für Arbeit, Rentenbescheide, die Girokontoauszüge der letzten zwei Monate vorzulegen.
Gleichfalls sind sämtliche Ausgaben (z.B. Miete, Darlehensrückzahlungen, Ratenzahlungen, Versicherungen) zu belegen.
Diese Unterlagen sind unbedingt vorzulegen.
Beratungshilfe wird derzeit nur auf schriftlichen Antrag erteilt.
Bitte beachten Sie:
Für die Bewilligung von Beratungshilfe ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, an dem der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.