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Schiedsleute
Schiedsleute führen Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, sowie in strafrechtlichen Angelegenheiten durch. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt. Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. Die Streitwerthöhe ist nicht begrenzt.
Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind.
Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind.
Informationen zu den im Amtsgerichtsbezirk tätigen Schiedsleuten finden Sie bei der
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