Beratungshilfe
In der Rechtsantragstelle bekommen Bürger mit geringem Einkommen einen "Berechtigungsschein", mit dem sie zu einem Rechtsanwalt ihrer Wahl gehen können, damit dieser ihnen rechtlichen Rat erteilt.
Der Berechtigungsschein kann nur erteilt werden, wenn der Anwalt noch nicht für Sie tätig geworden ist, d.h. Sie noch nicht beraten bzw. noch kein Schreiben für Sie gefertigt hat.
Der Rechtsanwalt kann für seine anschließende außergerichtliche Tätigkeit 15,00 EUR zuzüglich der Mehrwertsteuer verlangen.
Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind Gehalts- und Lohnbescheinigungen, Bescheide der Agentur für Arbeit, Rentenbescheide, die Girokontoauszüge der letzten zwei Monate vorzulegen.
Gleichfalls sind sämtliche Ausgaben (z.B. Miete, Darlehensrückzahlungen, Ratenzahlungen, Versicherungen) zu belegen.
Eine Übersicht der mitzubringenden Unterlagen finden Sie hier: Unterlagen (PDF, 0,01 MB, nicht barrierefrei)
Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie schriftlich oder mündlich stellen.
Bitte beachten Sie:
Für die Bewilligung von Beratungshilfe ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, an dem der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.
Der Antragsvordruck steht hier bereit: Antragsvordruck im Landesjustizportal