Wer darf das Grundbuch einsehen ?
Wer das Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die unlautere Zwecke oder bloße Neugier ausschließen. Eigentümer und eingetragene Berechtigte sind gegen unbefugte Einsicht zu schützen.
Zur Grundbucheinsicht sind u. a. berechtigt:
- der Eigentümer,
- der dinglich Berechtigte eines eingetragenen Rechts (z. B.: Wegerecht, Nießbrauchsrecht, Wohnrecht, Leitungsrecht, Reallast, Grundschuld, Hypothek),
- Personen, die im Besitz eines Vollstreckungstitels gegen den Eigentümer/Erbbauberechtigten/dinglich Berechtigen sind,
- Personen, die im Besitz einer Vollmachtsurkunde eines Berechtigten (z. B. Eigentümer) sind.
Nur ein Miet- oder Kaufinteresse (ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Eigentümers o. dergl.) reicht dagegen als Grund für die Grundbucheinsicht nicht aus.
Das berechtigte Interesse kann u. a. nachgewiesen werden durch:
- Grundbucheintragung,
- Vorlage der Vollmachtsurkunde des Berechtigten,
- Vorlage des Vollstreckungstitels.
Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
Beachten Sie bitte, dass Sie sich bei der Grundbucheinsicht legitimieren müssen. Die Vorlage des Personalausweises ist in der Regel notwendig.
Wer ein Recht auf Grundbucheinsicht hat, erhält auf Antrag einen einfachen (Kosten: 10 EUR) oder amtlichen (Kosten: 20 EUR) Grundbuchausdruck.