Welche Regelungen/Besonderheiten gelten für den Besuch von Untersuchungshaftgefangenen ?
Der Gefangene darf Besuche allerdings nur mit Zustimmung des zuständigen Richters, das ist entweder der Ermittlungsrichter oder der Vorsitzende des nach Anklageerhebung zuständig gewordenen Gerichts, empfangen.
Die Besuchserlaubnis ist vor dem Besuch bei dem zuständigen Richter zu beantragen, der insbesondere prüfen wird, ob der beantragte Besuch mit dem Zweck der Untersuchungshaft vereinbar ist oder nicht.
In Ausnahmefällen können die Entscheidungen über die Kontakte des Gefangenen mit der Außenwelt auch der Staatsanwaltschaft übertragen werden.
Für nahe Verwandte und Ehegatten wird normalerweise eine Besuchserlaubnis erteilt werden.
Besuche können nur an den von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Tagen und zu den festgesetzten Zeiten gemacht werden.
Regelmäßig werden nicht mehr als drei Personen gleichzeitig zum Besuch zugelassen.
In der Regel wird mindestens alle zwei Wochen ein Besuch zugelassen.
Die Besuche werden normalerweise überwacht, mindestens optisch, häufig auch akustisch.
Bei diesen Besuchen darf ohne Genehmigung des Richters dem Gefangenen nichts vom Besucher übergeben werden.
Es kann jedem, der den Besuch eines Untersuchungsgefangenen plant, nur empfohlen werden, sich vor dem Besuch wegen der Erteilung einer Besuchserlaubnis mit dem zuständigen Mitarbeiter/der zuständigen Mitarbeiterin in der Serviceeinheit der Strafprozessabteilung in Verbindung zu setzen und sich wegen der Besuchszeiten vorher an die Justizvollzugsanstalt zu wenden.