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Welche Rechtswirkungen hat die Betreuung auf den/die Betreute(n)?

Die Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des/der Betreuten.

Sofern er/sie nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln (vergl. § 104 BGB) geschäftsfähig ist, kann er/sie auch weiterhin - neben dem Betreuer - Rechtsgeschäfte abschließen und kann trotz der bestehenden Betreuung und ohne Zustimmung des Betreuers ein Testament errichten oder heiraten.

Auch das Wahlrecht behält der/die Betroffene, sofern nicht eine umfassende Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist.

Zum Schutz des/der Betreuten kann aber vom Betreuungsgericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, um zu verhindern, dass der/die Betreute sich selbst oder sein/ihr Vermögen schädigt.

In diesen Fällen kann der/die Betroffene eine Willenserklärung wirksam nur mit Einwilligung des Betreuers abgeben (s. § 1903 BGB).

Rechtsgeschäfte, die für den/die Betreute(n) lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder Rechtsgeschäfte im Rahmen des Taschengeldes des/der Betreuten bedürfen dagegen - auch bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt - nicht der Genehmigung des Betreuers/der Betreuerin.

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