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Erbausschlagung

Ausschlagung einer Erbschaft

Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, und zwar bei dem zuständigen Nachlassgericht oder bei jedem Notar. Ein einfaches Schreiben genügt nicht!

Bei auswärtigem Wohnort kann eine Ausschlagungserklärung auch bei demjenigen Amtsgericht erklärt werden, das für den auswärtigen Wohnort zuständig ist. Von dort wird die Erklärung dann dem zuständigen Nachlassgericht übersandt.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit dem Tage, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seitdem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Bei einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers ist dies der Tag, an dem er vom Nachlassgericht Kenntnis vom Inhalt dieser letztwilligen Verfügung erhält. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich! Die Ausschlagung befreit von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Zu beachten ist, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung dem Nächstberufenen anfällt, z. B. auch den eigenen Kindern. Für minderjährige Kinder kann der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen auch beide die Erklärung abgeben. Im Einzelfall ist zusätzlich noch eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Ist für erwachsene Personen eine Betreuung eingerichtet, ist die Vorlage einer Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, sofern der Betreuer die Ausschlagung erklären muss.


Mitzubringen sind folgende Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis
  • Sterbeurkunde des Erblassers oder anderenfalls genaue Daten des Erblassers
  • Ggf. Anschreiben des Nachlassgerichts über den Anfall der Erbschaft
  • Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller weiteren Angehörigen des Erblassers
  • Namen, Geburtsdaten und Anschriften der nächstberufenen Erben (ggf. der eigenen Kinder)

Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen, dann benötigen Sie einen Termin bei uns. Dieser ist telefonisch zu vereinbaren.


Richten Sie Ihre Anfragen bitte grundsätzlich schriftlich an das Nachlassgericht unter Mitteilung des Geschäftszeichens. Bitte beachten Sie, dass Sie sämtliche für die Bearbeitung Ihres Antrages erforderlichen Unterlagen und Dokumente zügig bei Gericht einreichen und die Bearbeitung mitunter längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten, nehmen Sie bitte von telefonischen und E-Mail-Rückfragen Abstand. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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