Testament und Erbvertrag
Wie verfasse ich ein Testament?
Ein Testament kann man allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten errichten. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die im Partnerschaftsregister eingetragen sind, können ebenfalls gemeinsam testieren. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können dagegen kein gemeinschaftliches Testament errichten; hier muss jeder ein Einzeltestament abfassen oder gemeinsam vor einem Notar einen Erbvertrag errichten.
Testamente können handschriftlich abgefasst oder durch einen Notar beurkundet werden. Ein handschriftliches Testament muss persönlich unterschrieben sein und sollte mit dem Ort und Datum der Errichtung versehen werden. Ein von Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gemeinsam verfasstes Testament muss von beiden persönlich unterschrieben sein und von einem Testator handgeschrieben sein.
Ein mit Schreibmaschine oder PC geschriebenes Testament ist unwirksam.
Verwahrung von Testamenten
Ein handschriftliches Testament kann - zur Sicherheit - beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Ein notariell beurkundetes Testament wird vom Notar stets beim Nachlassgericht hinterlegt. Für die Hinterlegung ist in jedem Fall eine Gebühr zu zahlen (z. Zt. 75,00 €).
Ein handschriftliches Testament kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden.
Einzureichen sind folgende Unterlagen:
- Eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament unter Angabe von Ort und Datum der Errichtung
- Geburtsurkunde
- Antrag auf besondere amtliche Verwahrung eines handschriftlichen Testaments - barrierefrei (PDF, 0,75 MB)
bzw. - Antrag auf besondere amtliche Verwahrung eines handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments - barrierefrei (PDF, 0,75 MB)
Eröffnung von Testamenten, Abgabepflicht
Nach dem Tode des Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt. Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses - ohne besondere Aufforderung - im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.
Die Eröffnung eines nicht bei Gericht hinterlegten Testaments ist unter Vorlage einer Sterbeurkunde zu beantragen.
Einzureichen sind:
- Aufgefundenes Testament des Erblassers
- Sterbeurkunde des Erblassers im Original
- Antrag auf Testamentseröffnung - barrierefrei (PDF, 0,94 MB)
Bitte geben Sie als Ehegatte auch Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort sowie ggf. Ihr Geburtsland (falls nicht Deutschland) an. Sollte das vorgelegte Testament auch Anordnungen d. Überlebenden enthalten, fügen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde bei.
Über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung wird ein Protokoll erstellt. Hierbei prüft das Gericht jedoch nicht die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung!
Zur Eröffnung werden Beteiligte regelmäßig nicht geladen, sondern durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der letztwilligen Verfügung und des Eröffnungsprotokolls benachrichtigt.
Richten Sie Ihre Anfragen bitte grundsätzlich schriftlich an das Nachlassgericht unter Mitteilung des Geschäftszeichens. Bitte beachten Sie, dass Sie sämtliche für die Bearbeitung Ihres Antrages erforderlichen Unterlagen und Dokumente zügig bei Gericht einreichen und die Bearbeitung mitunter längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten, nehmen Sie bitte von telefonischen und E-Mail-Rückfragen Abstand. Vielen Dank für Ihr Verständnis.