Merkblatt für Insolvenzgläubiger
Insolvenzforderungen sind bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung einer Zweitschrift anzumelden.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
1. Der Rechtsgrund der Forderung (z. B. Kauf, Darlehen, Dienst- oder Werkvertrag, Wechselforderung, Schadensersatzforderung) muss ausdrücklich bezeichnet werden.
2. Der anzumeldende Betrag ist in Euro anzugeben, getrennt nach Hauptsumme, Nebenforderungen, Zinsen und der errechneten Gesamtforderung.
3. Anmeldungen von Forderungen in ausländischer Währung sind zur Prüfung und Feststellung ungeeignet. Sie sind umgerechnet in Euro - jeweils nach dem im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am Ort der Insolvenzverwaltung geltenden Kurswert - geltend zu machen.
4. Forderungen, welche nicht auf Zahlung von Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, müssen mit ihrem Schätzwert angegeben werden.
5. Bei Zinsen müssen Zinssatz und Zeitraum genau bezeichnet werden. Fällige Zinsen sind bis einen Tag vor der Insolvenzeröffnung auszurechnen.
6. Wegen der seit der Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen und der Kosten, die dem Gläubiger durch seine Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen (z. B. Anwalts- und Reisekosten), siehe nachstehende Ziffer 13.
7. Urkundliche Beweisstücke (z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfest- setzungsbeschlüsse, Wechsel, Schecks, Schuldurkunden, usw.) sollen der Anmeldung beigefügt werden.
8. Gläubiger-Vertreter haben mit der Anmeldung eine für das Insolvenzverfahren erteilte Vollmacht einzureichen. Rechtsanwälte brauchen gem. § 88 Abs. 2 ZPO dem Gericht eine Vollmacht nur dann vorzulegen, wenn ein Mangel der Vollmacht gerügt wird.
9. Bei Gläubigermehrheit ist das Beteiligungsverhältnis anzugeben, das heißt, ob
- anteilig geleistet werden muss,
- die Leistung an alle gemeinschaftlich zu erfolgen hat (z. B. Erbengemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts),
- einer der Gläubiger die Leistung für alle geltend machen kann (Gesamtgläubigerschaft).
10. Eine Verpflichtung, im Prüfungstermin zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden, besteht nicht. Gläubiger, deren angemeldete Forderungen ganz oder teilweise bestritten werden, erhalten nach dem Prüfungstermin von Amts wegen einen Auszug aus der Insolvenztabelle. Sofern der Gläubiger einen Titel über die angemeldete Forderung hat und der Schuldner eine solche Forderung gleichwohl bestreitet, wird auf § 184 Abs. 2 InsO hingewiesen, sofern das Insolvenzverfahren nicht vor dem 1.7.2007 eröffnet wurde. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Nachricht.
Sofern die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet ist, findet kein mündlicher Prüfungstermin statt.
11. Aussonderungsansprüche (z. B. aufgrund Eigentums oder eines Eigentumsvorbehalts) und Absonderungsansprüche (z. B. aufgrund eines Pfandrechts oder einer Sicherungsübereignung) sind unverzüglich beim Insolvenzverwalter geltend zu machen.
12. Gläubiger, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten aus dem Nachlass in Anspruch nehmen, müssen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und den Entstehungsgrund des Sicherungsrechts (wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Pfandrechte) und die gesicherte Forderung unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitteilen.
13. Nachrangige Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur anmelden, wenn das Insolvenzgericht ausdrücklich zur Anmeldung aufgefordert hat (§ 174 Abs.3 InsO).
Nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) sind:
a) die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger,
b) die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen,
c) Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten,
d) Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung aus dem Nachlass,
e) Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen,
f) gewöhnliche Insolvenzforderungen, für die zwischen Gläubiger und Erblasser der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist.
Die Berücksichtigung erfolgt in der Rangfolge wie vorstehend unter a) bis f) aufgeführt; bei gleichem Rang nach dem Verhältnis der Beträge.
Zinsen und Kosten nachrangiger Forderungen haben den gleichen Rang wie die Forderung selbst.
14. In Nachlassinsolvenzverfahren sind - auch nur bei ausdrücklicher Aufforderung anzumelden - weitere nachrangige Forderungen (§ 327 InsO), im Rang nach den unter Ziff. 13 a) bis f) bezeichneten Forderungen und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis der Beträge:
a) Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten,
b) Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen.