Können während eines laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufige Maßnahmen gegen den Beschuldigten/die Beschuldigte ergriffen werden ?
Obwohl nach deutschem Strafprozessrecht die Unschuldsvermutung gilt, d. h. jeder Beschuldigte so zu behandeln ist, als sei er unschuldig, sind unter bestimmten Voraussetzungen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufige Maßnahmen gegen einen Beschuldigten möglich.
Die einschneidendste vorläufige Maßnahme ist die Anordnung der Untersuchungshaft.
Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter beim zuständigen Amtsgericht bzw. nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht.
Untersuchungshaft darf in der Regel nur angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht, wenn entweder Flucht- oder Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht und wenn die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist.
Dem Untersuchungsgefangenen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.
Das bedeutet u. a., dass Untersuchungsgefangene auch besucht werden dürfen.