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Kann ich in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe erhalten ?

Personen mit geringem Einkommen können in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe erhalten.

Die Bewilligung setzt einen Sachantrag voraus, der eine „hinreichende“ Erfolgsaussicht hat.

Die Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung, je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat.

Aus dem Einkommen hat sie ggfs. höchstens 48 Monatsraten zu zahlen; die Höhe der Raten ist gesetzlich festgelegt.

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe nur, falls in dem Verfahrenskostenhilfebeschluss ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfolgt durch den zuständigen Richter, soweit er für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, andernfalls durch den zuständigen Rechtspfleger.

Antragsberechtigt sind alle Beteiligte i. S. d. §§ 7, 8 FamFG mit geringem Einkommen.

Der Antrag kann schriftlich gestellt werden oder persönlich abgegeben werden.

Beizufügen sind:

  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck JV 205) nebst den erforderlichen Belegen,
  • ggfs. Antragsschrift oder der sonstige schriftliche Sachvortrag.

Der Vordruck kann hier heruntergeladen werden.

Die Verfahrenskostenhilfe befreit von

  • der Zahlung der Gerichtskosten,
  • der Zahlung der Vergütung des eigenen Rechtsanwalts, soweit ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist,
  • der Zahlung der Kosten des Gerichtsvollziehers.

Beachte:

Sollten Sie im Verfahren unterliegen, so sind sie verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zu tragen.

Wenn die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, wird auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet.

Wichtig:

Das Gericht kann bis 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben. Ist das der Fall, kann ggfs. eine Ratenzahlungsbestimmung getroffen oder diese abgeändert werden. Es können auch die gesamten Kosten zurückgefordert werden, wenn z.B. aus dem Rechtsstreit Geld zufließt.

Wenn Sie falsche oder fehlerhafte Angaben machen, kann die Verfahrenskostenhilfebewilligung aufgehoben werden.

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