In welchen Fällen wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet?
Das Betreuungsverfahren wird nur eingerichtet, falls:
- die betroffene Person volljährig ist,
- die betroffene Person an einer psychischen Krankheit leidet oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat,
- die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln,
- es keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten bestehen (z. B. Vorsorgevollmacht).
Das Betreuungsverfahren kann u. a. auch bei anhaltender Bewusstlosigkeit der Person (z. B. nach einem Unfall) angeordnet werden.