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In welchen Fällen wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet?

Das Betreuungsverfahren wird nur eingerichtet, falls:

  • die betroffene Person volljährig ist,
  • die betroffene Person an einer psychischen Krankheit leidet oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat,
  • die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln,
  • es keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten bestehen (z. B. Vorsorgevollmacht).

Das Betreuungsverfahren kann u. a. auch bei anhaltender Bewusstlosigkeit der Person (z. B. nach einem Unfall) angeordnet werden.

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